1. Wie formuliere ich eine Kündigung, wenn ich noch Resturlaub und Überstunden habe?
Antwort: In der Kündigung sollten Sie klar und höflich formulieren, dass Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch über Resturlaubstage und angesammelte Überstunden verfügen. Beispiel: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum [Datum]. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich noch [Anzahl] Urlaubstage und [Anzahl] Überstunden habe, über deren Abgeltung ich gerne mit Ihnen sprechen würde.“
- Klare Angaben: Nennen Sie die genaue Anzahl der Urlaubstage und Überstunden.
- Höflicher Ton: Bleiben Sie stets professionell und respektvoll.
2. Wann muss ich spätestens kündigen, um meinen Resturlaub und die Überstunden noch geltend machen zu können?
Antwort: Die Kündigungsfrist hängt von Ihrem Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag ab. Generell sollten Sie Ihre Kündigung so früh wie möglich einreichen, um sicherzustellen, dass genügend Zeit zur Klärung Ihrer Ansprüche auf Resturlaub und Überstunden bleibt. Es ist empfehlenswert, die Kündigung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beendigungsdatum einzureichen, wenn dies vertraglich möglich ist.
3. Kann der Arbeitgeber meinen Resturlaub und meine Überstunden ausbezahlen, statt sie zu gewähren?
Antwort: Ja, eine Auszahlung ist möglich, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis endet und nicht genügend Zeit besteht, den Urlaub oder die Überstunden abzubauen. Die Auszahlung muss jedoch den gleichen Wert wie die Freistellung haben.
- Gesetzliche Regelungen: Beachten Sie, dass laut Bundesurlaubsgesetz der Urlaub grundsätzlich zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen ausgezahlt werden darf.
4. Was passiert, wenn ich nach Ausspruch der Kündigung krank werde – verfallen dann mein Resturlaub und meine Überstunden?
Antwort: Ihr Anspruch auf Resturlaub und Überstunden verfällt nicht einfach durch Krankheit. Sollten Sie bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages krankgeschrieben sein, kann der Resturlaub in der Regel noch durch eine Auszahlung abgegolten werden.
5. Wie sollte ich meine Resturlaubs- und Überstundentage in der Kündigungsvorlage dokumentieren?
Antwort: Es ist ratsam, eine detaillierte Aufstellung Ihrer Resturlaubstage und Überstunden direkt in der Kündigung oder in einem Anhang zu dokumentieren. Beispiel: „Anbei finden Sie eine Aufstellung meiner verbleibenden Urlaubstage und der bis zum heutigen Tag angesammelten Überstunden. Für die Klärung dieser Punkte stehe ich gerne zur Verfügung.“
- Präzise Dokumentation: Führen Sie genaue Daten und Berechnungen auf.
- Bereitschaft zur Klärung: Zeigen Sie sich kooperativ.
6. Gibt es eine gesetzliche Regelung, die bestimmt, wie Resturlaub und Überstunden bei der Kündigung zu behandeln sind?
Antwort: Ja, das Bundesurlaubsgesetz sowie das Arbeitszeitgesetz regeln den Umgang mit Resturlaub und Überstunden. Resturlaub muss grundsätzlich gewährt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Überstunden sind entweder abzubauen oder ebenfalls auszuzahlen, abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.
7. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir die Auszahlung von Resturlaub und Überstunden verweigert?
Antwort: Wenn Ihr Arbeitgeber die Auszahlung verweigert, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen. Sollte dies erfolglos bleiben, könnten Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen oder sich an die zuständige Gewerkschaft wenden.
- Gespräch suchen: Versuchen Sie, die Situation durch Kommunikation zu klären.
- Rechtlicher Beistand: Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.